Wo die Deutsche Telekom Wettbewerb einschränken will: Betrieb von Suchmaschinen, Domain-Namen Register, Werbung auf Webseiten und und und...
(Rheinfelden) Gelöscht und für nichtig erklärt hatte das zuständige EU-Amt die Marke „gelbe Seiten“ in einer richtungsweisenden Entscheidung im Januar 2011 insbesondere für diese Klassen an Waren und Dienstleistungen: 16, 35, 38, 41 und 42. Dabei geht es unter anderem um Magazine, Zeitungen, Bücher, Veranstaltungsprogramme, Adressenbücher, Kalender, Dienstleistungen einer Werbungsveröffentlichungsagentur, Werbeverbreitung, Werbeplatzdienste, Zusammenstellung eines Registers von Domain-Namen, Werbungs-Dienstleistungen geliefert online aus einer computergestützten Datenbank oder dem Internet, Betrieb von Suchmaschinen, Online-Veröffentlichung elektronischer Zeitschriften, Erstellen und Pflege eines Registers von Domain-Namen, Bereitstellung (Programmierung) von Platz auf Webseiten zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen. Die Liste zeigt genau, wo der Konzern die Wettbewerbsfreiheit einschränken will und nach einem unglaublichen Vorgang ist die Marke aktuell wieder in Kraft.
Ähnlich den Methoden sattsam bekannter Großkonzerne wie Monsanto, welche die Lebensmittelproduktion international für sich monopolisieren wollen durch Anmeldung tausender Patente und Marken auf Saatgut und Anbauverfahren, schickt sich die Deutsche Telekom AG an, für die Europäische Union (deren deutschsprachigen Teil) unter dem Markennamen “gelbe Seiten“ Internet-Dienstleistungen für sich zu monopolisieren. Das "HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) der EU" wollte genau das verhindern durch die Löschung und Nichtigkeitserklärung der Marke. Den Antrag auf Löschung hatte die Telegate Media AG gestellt. Im gleichen Jahr sind wie im Internet leicht zu recherchieren ist viele Millionen von der Deutschen Telekom an Telegate gezahlt worden.
Am 18.8.2011 hat die Telegate Media AG den Antrag im Nachhinein zurückgezogen. Damit ist die Marke wieder in Kraft und der freie Wettbewerb zur Disposition gestellt. Es kann nicht rechtens sein, dass Rechtspositionen nicht durch die vom EU-Parlament dafür eingesetzten Gremien entschieden werden, sondern von Konzern-Direktoren. Webseitenbetreiber dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen mit der Überlegung, sie hätten ja keineswegs die Absicht, ihre Werbung im Internet unter dem Begriff „gelbe Seiten“ zu veröffentlichen. Ist die Marke erst einmal flächendeckend unangreifbar, kommt die Keule mit dem Argument der Verwechslungsgefahr. Die Marke ist der Vorwand, dann kommt die Abmahnung mit 5.000 €, wird nicht gezahlt, die Klage vor dem Hamburger Landgericht mit Streitwert von 250.000 €. Wollen Webseitenbetreiber das durchstehen und dabei Haus und Hof riskieren? Nähere Informationen im Blog des Online Branchenverzeichnisses gelbevideos.com mit Downloadlink zum EU-Urteil als PDF. goo.gl/nQ1bqi
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