Tiere ausgesetzt - Ist das strafbar?

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Bont

(Winterthur) Unbekannte haben in einem Wald im Kanton Thurgau eine grosse Anzahl Hühner ausgesetzt. Ein Spaziergänger, unterwegs mit seinem Hund, hatte diese entdeckt und der Polizei gemeldet. Mittlerweile ist bekannt, wem die Hühner gehören und woher sie stammen. Offensichtlich ist es ein Fall von Aussetzung und somit ein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz.

Das Aussetzen von Tieren ist in unserer Gesellschaft leider eine verbreitete Art und Weise, sich der eigenen Tiere zu entledigen. Im Jahre 2014 waren es gemäss Statistik des Schweizer Tierschutzes STS über 7‘000 Findeltiere, die in Tierheimen aufgenommen wurden. In der Ostschweiz und im Kanton Zürich waren es 1‘104 Katzen, 119 Hunde, 92 Reptilien und 69 Nager, denen eben dieses Schicksal widerfuhr. Dank intensiver Bemühungen durch Tierheime und Tierfreunde konnten mehr als drei Viertel der insgesamt aufgenommen Tiere wieder vermittelt und platziert werden
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Trotz der klaren gesetzlichen Regelung im Tierschutzgesetz TSchG, wonach das Aussetzen von Tieren den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt, passiert dies, wie die Statistik aufzeigt, häufig. Es handelt sich dabei um ein Vergehen und ist strafbar.

Gesetze und Verordnungen
In der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung ist vorgesehen, dass wer eine vorsätzliche Tierquälerei begeht, zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Die vorsätzliche Tierquälerei wird entsprechend der Strafandrohung als Vergehen geahndet und wird durch die Staatsanwaltschaft untersucht.

Tierquälerei: Die Aussetzung eines Tieres
Eine Aussetzung im Sinne der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung ist eine Tierquälerei und liegt dann vor, wenn das Tier aus einem geschützten Bereich in einen neuen verbracht wird, in welchem sein Leben, sein Wohlbefinden oder seine Unversehrtheit erheblich gefährdet sind. Dazu gehört nicht nur, das Zurücklassen des Hundes, z.B. auf der Raststätte, sondern jede Form des Aussetzens eines Tieres, also auch ein Meerschweinchen auf dem Feld weglaufen lassen oder die Katze in einem Korb auf einer Strasse zurück lassen, um sich ihrer zu entledigen. Eine Tierquälerei liegt auch vor, wenn dem Tier nichts zustösst. Als Täter kommt nicht zwingend nur der Tierhalter in Frage, sondern auch Personen, in deren Obhut sich das Tier befindet.
Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bestraft werden, wenn er mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat. Ein Tagessatz bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und kann gemäss Strafgesetzbuch bis zu 3'000 Franken betragen.
Wer ein Tier findet, hat dies der kantonalen Meldestelle für Findeltiere zu melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier ausgesetzt oder dem Tierhalter entlaufen ist. Im Kanton Zürich beispielsweise ist die Meldestelle für Findeltiere dem kantonalen Veterinäramt angegliedert.

Gerichtspraxis
Ein aktuelles Beispiel aus der Zürcher Gerichtspraxis zeigt eine neue Tendenz, wie die Aussetzung eines Tieres aus tierschutzrechtlicher Sicht beurteilt wird, wenn dieses vor der Tierpension ausgesetzt wird:
Eines Morgens war am Abfallcontainer vor einer Hundepension ein Hund angeleint, mit Tasche, Hundefutter und Impfausweis. Gleichentags abends meldete sich der Halter des betreffenden nicht mit Chip gekennzeichneten Hundes bei der Tierpension und bei der Stadtpolizei. Er erklärte, von seiner Partnerin mit Hund aus der Wohnung gewiesen worden zu sein. Da er seinen Hund nicht mit zur Arbeit nehmen dürfe, habe er diesen vor der Tierpension angeleint.

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, stellte dann allerdings das Verfahren wieder ein: Es habe keine erhebliche Gefährdung für das Wohlergeben des Hundes bestanden. Der Hundehalter habe davon ausgehen können, dass das Tier rechtzeitig aufgefunden und versorgt würde. Das Veterinäramt erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und an den Staatsanwalt zurückgewiesen. Begründung: das Aussetzen und Zurücklassen von Tieren sei nicht Tatbestandsmerkmal und verlange keine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere. Vielmehr soll verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung entledigen können.

Wichtig und zu beachten ist, dass jeder Sachverhalt nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann

Firmenportrait: 

Die Organisation Active for Animals (www.active-for-animals.ch) informiert Tierhalter, Tiervereine und Tierfreunde praxisnah über Rechte und Pflichten im Umgang mit Tieren. Ziel ist es, durch mehr Wissen der Tierhalter einen Beitrag zu leisten zu einem harmonischen Miteinander zwischen Tierhaltern, ihren Tieren und Nichttierhaltern.
Active for Animals unterstützt den Verein Sternschnuppe für Mensch und Tier (sternschnuppe-mensch-und-tier.ch). Dieser setzt sich aktiv für die Verbesserung der Lebensumstände von benachteiligten und verletzten Tieren ein.

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Weitere Informationen erteilt auf Anfrage:
Tatjana Bont, Rechtsanwältin
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