Wettbewerbspreise MiGeL: Kein Systemwechsel bei der Bepreisung von Mitteln und Gegenständen

Stellungnahme der GDK zur Pa. Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der MiGeL»

(Bern)(PPS) Die kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren halten eine Umstellung von den aktuellen Höchstvergütungsbeiträgen auf vertraglich vereinbarte Preise bei den Medizinalprodukten der Liste «Mittel und Gegenstände (MiGeL)» weder für machbar noch für sinnvoll. 

Der Vorstand der GDK hat seine Stellungnahme zur parlamentarische Initiative «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der MiGeL» verabschiedet. Die Initianten verlangen, dass alle Preise für Mittel und Gegenstände künftig in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat dazu am 29. August 2019 einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Kommission ist der Meinung, dass dieses wettbewerbsorientierte System Fehlanreize beseitige und sich kostendämpfend auf das Gesundheitswesen auswirke. Die GDK ist aber überzeugt, dass die erhoffte Kosteneinsparung durch sogenannte «Wettbewerbspreise» durch den hohen Mehraufwand sowohl beim Bund und bei den Kantonen, als insbesondere auch bei den Vertragspartnern zunichtegemacht wird. GDK-Präsidentin Heidi Hanselmann ergänzt: «Mit der laufenden MiGeL-Revision bekämpft der Bund bereits heute missbräuchliche Vergütungspraktiken und sorgt dafür, dass die Höchstvergütungsbeiträge auf das Niveau der effektiven Beschaffungspreise sinken. »

Die GDK lehnt deswegen die vorliegende KVG-Änderung ab und fordert die Beibehaltung der bisherigen
Regelung sowie eine regelmässige Anpassung der Höchstvergütungsbeiträge an die Marktentwicklung
mittels Auslandpreisvergleichen.

Was ist die «MiGeL»?

Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) regelt die Mittel und Gegenstände, die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden; dabei handelt es sich um Mittel und Gegenstände,
die von den Patienten selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung
mitwirkenden Person angewendet werden, also beispielsweise Bandagen, Gehhilfen, Rollstühle, Hörhilfen,
Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Inkontinenzhilfen etc.

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