Pilot:Projekt hat erfahren: Bund will Situative Winterreifenpflicht 2011 aufheben
Im kommenden Winter drohen Reifen-Sündern weiterhin Bußgeld und ein Strafpunkt in Flensburg
Einen klaren Wirkungstreffer landete das Oberlandesgericht Oldenburg mit seinem Urteil, die Situative Winterreifenpflicht sei verfassungswidrig. Denn das Bundesverkehrsministerium beabsichtigt, beim Thema Reifen auf Bußgelder und Strafpunkte verzichten zu wollen. Die dafür erforderliche Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) soll 2011 in Kraft treten. Aber bereits 2012 muss die StVO erneut geändert werden. Dann wird es in der EU
eine verbindliche Definition des Begriffs Winterreifen geben.
Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Im Rahmen der Sitzung des zuständigen Bund-Länder-Fachausses StVO/Ordnungswidrigkeiten in den vergangenen Tagen teilte
der Vertreter des Bundes mit, wie man weitere Diskussionen über die Situative Winterreifenpflicht verhindern will. Nach Informationen von Mitgliedern des Ausschusses gegenüber der Hannoveraner Agentur Pilot:Projekt GmbH beabsichtigt der Bund Folgendes:
1. Der Wortlaut des strittigen § 2 Absatz 3a der StVO wird nicht geändert. Dort heißt es „...bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“ Diese Verhaltensvorschrift für die Autofahrer bleibt bestehen.
2. Aber: Autofahrer sollen ab 2011 nicht mehr mit einem Bußgeld von 20 Euro bzw. einem Bußgeld von 40 Euro und einem Strafpunkt in Flensburg belegt werden, wenn sie gegen die Verhaltensvorschrift des § 2 Absatz 3a StVO verstoßen.
3. Damit dies möglich wird, muss der Bund den § 49 der StVO ändern. Dies soll im Rahmen der derzeit laufenden 46. Novellierung der StVO geschehen.
4. Sollte diese Novellierung noch in diesem Jahr vom Bundesrat verabschiedet werden, würde sie frühestens im Frühjahr 2011 in Kraft treten.
Bis dahin aber gilt die Situative Winterreifenpflicht - mit Bußgeld und Strafpunkt für Reifensünder.
Der Bund musste aktiv werden, weil im Sommer die Richter des Senats für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg entschieden hatten: Das gegen einen Autofahrer verhängte Bußgeld wegen Fahrens mit ungeeigneter Bereifung ist unrechtmäßig (Az. 2 SsRs 220/09). Stein des Anstoßes ist der oben zitierte § 2 Abs. 3 a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dessen Wortlaut verstößt nach Meinung der Oldenburger Richter gegen das Bestimmtheitsgebot. Das heißt: Der Fahrer eines Kraftwagens kann nicht erkennen, was die StVO von ihm verlangt. Denn sie macht keine Angaben, unter welchen „Wetterverhältnissen“ welche Pneus als „geeignete Bereifung“ gelten. Aus diesem Grund ist es für das OLG Oldenburg verfassungswidrig, Autofahrer wegen ungeeigneter Bereifung mit Bußgeldern von 20 Euro beziehungsweise 40
Euro und einem Strafpunkt in Flensburg zu belangen.
Daraufhin hatte Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer die Experten im Bundesministerium für Justiz und im Bundesministerium des Innern die Verfassungsmäßigkeit des StVO-Paragraphen prüfen lassen.
„Wenn das Bundesverkehrsministerium jetzt von Bußgeldern und Strafpunkten Abstand nehmen will, scheinen die Fachleute aus den beiden anderen Bundesministerien dem Urteil des OLG Oldenburg zumindest tendenziell zuzustimmen, was die handwerklichen Fehler bei der Formulierung dieses
Paragraphen der StVO nochmals unterstreicht“, kommentiert Collin Scholz von Pilot:Projekt.
Zwar wird im Oktober die Verkehrsminister-Konferenz sich ebenfalls mit diesem Thema befassen, doch aus dem Entwurf zur Beschlussfassung wird deutlich: Die Verkehrsminister der Länder werden Bundesverkehrsminister Ramsauer lediglich empfehlen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und eine Präzisierung der StVO vorzunehmen, sobald die EU Klarheit bei der Typisierung von Winterreifen geschaffen habe.
Dies wird mit Einführung des so genannten Schneeflocken- oder Alpin-Symbols im Jahr 2012 der Fall sein. Dann werden sich Bund und Länder erneut mit § 2 Absatz 3a befassen müssen. Der Einführung einer allgemeinen Winterreifenpflicht stünde dann zumindest aus formal-juristischen Gründen nichts mehr im Weg.
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