Nikotin in E-Zigaretten bleibt weiterhin verboten - auch ein Jahr nach der Verfügung des BLV
Kloten. 17.11.2016 (PPS) Heute ist Jahrestag! Genau heute vor einem Jahr, am 17. November 2015, hat das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) die Allgemeinverfügung BBI. 2015/7788 publiziert und die aufschiebende Wirkung gleichzeitig entzogen. Diese Allgemeinverfügung verbietet das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Liquids für Dampfgeräte (E-Zigaretten) in der Schweiz mit willkürlichen und wissenschaftlich überholten Argumenten.
Die Beschwerde der Zodiak GmbH (E-Smoking.ch) gegen diese Allgemeinverfügung ist bis heute vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig, obwohl der Gesetzgeber vorschreibt, beim Entzug der aufschiebenden Wirkung schnellstmöglich ein Urteil zu fällen. Allein in diesem Jahr sind in der Schweiz gemäss BfS (Bundesamt für Statistik) über 9000 Menschen, an Raucherfolgekrankheiten gestorben. Dennoch scheint dem BLV und dem zuständigen Bundesrat Alain Berset das Geld (2.5 Mia Tabaksteuern fliessen jährlich in die AHV, der Raucher stirbt früher als der Durchschnitts-Schweizer und bezieht dadurch weniger lange AHV, ist also wirtschaftlicher), die Versteuerung nikotinhaltiger Liquids (zukünftig im TabPG versteuerbar), als auch die Freundschaft zur Pharmaindustrie (ein guter Steuerzahler und Arbeitgeber) wichtiger, als das Senken der Sterblichkeit in der Bevölkerung und der immens hohen Gesundheitskosten des Rauchens.
Die Begründung der Allgemeinverfügung beruhen darauf, dass in der Europäischen Union am 19. Mai 2014 die Richtlinie 2014/40/EU in Kraft getreten ist, welche einheitliche Regeln für Dampfgeräte vorsieht, welche bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen sind. Damit fehle es aber im Moment (das war Stand November 2015) noch an der Umsetzung der einheitlichen Regelung, wodurch die minimalen Anforderungen an die Sicherheit der Produkte nicht gewährleistet werden könnten. Dass diese Fristen mit der Verzögerung des Urteils mittlerweile alle vom Tisch sind, interessierte dabei das BLV nicht. Ebenso wenig, dass diese Erwägung völlig verfehlt ist. Für das Inverkehrbringen eines Produkts nach dem Cassis de Dijon-Prinzip reicht es aus, dass es den technischen Vorschriften eines EU-Mitgliedstaats entspricht (Art. 16a Abs. 1 lit. a THG). Heute sind in den meisten EU-Mitgliedstaaten nikotinhaltige Liquids für Dampfgeräte verkehrsfähig. Es ist nicht bekannt und nicht belegt, dass sich aufgrund der Verwendung nikotinhaltiger Liquids eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen in der Schweiz ergeben hat, welche ein Totalverbot rechtfertigen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb ist die Allgemeinverfügung ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse.
Ebenso verstösst das in der Verfügung artikulierte Verbot für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Liquids gegen Artikel 5 Abs. 1 und 2. der Bundesverfassung, welche besagen, dass Staatliches Handeln stets im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss und ebenso, dass Behörden stets rechtmässig und auch verfassungsmässig zu handeln haben.
Was aber ist verhältnismässig, wenn 16- und 18-Jährige, je nach Kanton, an jedem Kiosk Tabakzigaretten, welche nachweislich mindestens 95% schädlicher sind als nikotinhaltige Liquids, erwerben dürfen und es gleichzeitig einem Erwachsenen verboten wird, ein nikotinhaltiges Liquid zu erwerben? Ich sage es euch: NICHTS! Deshalb verletzt die Allgemeinverfügung Bundesrecht und überschreitet das Ermessen der Behörden massiv.
Ebenso besagt der Artikel 5 der Bundesverfassung, dass die Gesetzmässigkeit in jedem Falle eingehalten werden muss. Auch dagegen verstösst die Allgemeinverfügung, weil der Regulierungsinhalt der Verfügung unklar ist und damit nicht dem gesetzmässigen und rechtssicheren Verwaltungshandeln entspricht.
Vielleicht sollte man an dieser Stelle erwähnen, dass die Bundesverfassung über allen anderen Schweizer Gesetzen steht. Den Aufbau kann man sich wie eine Pyramide vorstellen, wobei die BV zuoberst steht und immer eingehalten werden muss.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 THG können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass überwiegende Interessen der Bevölkerung unmittelbar oder ernsthaft gefährdet werden. Dies kann nur erfolgen, wenn es zum Schutz überwiegender Interessen erforderlich ist. Nur dann, müssen geeignete Massnahmen, wie insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens getroffen werden (Art. 19 Abs. 4 THG). Beides ist im Falle nikotinhaltiger Liquids nicht gegeben und verstösst deshalb ebenso gegen das THG.
Das BLV hat mit der Allgemeinverfügung seine Kompetenzen massiv überschritten oder diese zumindest nicht pflichtgemäss ausgeübt. Das totale Verbot des Inverkehrbringens von nikotinhaltigen Liquids ist für den Schutz der Gesundheit der Menschen nicht erforderlich. Im Gegenteil. Um die Gesundheitskosten und die verheerenden Raucherfolgekrankheiten in der Schweiz zu senken, müssten Dampfgeräte mit Nikotin gefördert und nicht zu Tode reguliert werden .
In der Drogenpolitik ist die Schadensminderung einer der wichtigen vier Eckpfeiler. Diese wird entgegen allen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei den Dampfgeräten mit Nikotin schlicht ignoriert, und das, obwohl bekannt ist, dass die Tabakzigarette die grössten gesundheitlichen Folgekrankheiten überhaupt verursacht.
Die Wissenschaft bestätigt, dass Dampfgeräte mit Nikotin ein mindestens 95% kleineres Schadenspotential haben, als Tabakzigaretten. Raucherfolgekrankheiten gehören zu den grössten Kostenverursachern im Gesundheitswesen, und dennoch versucht der Bund, die viel weniger schädliche Alternative zu verbieten. Es ist nicht nur grosser Zynismus, vielmehr ist es Körperverletzung an Rauchern, ihnen die nachweislich erfolgreichste Methode, die Finger von den Tabakprodukten zu lassen, zu verbieten.
Ebenso können die Vorwürfe des BLV, Dampfgeräte seien ein Einstiegsprodukt für Jugendliche, wissenschaftlich widerlegt werden. Dieses Argument ist ebenso willkürlich und verlogen, wie der ganze Rest der Allgemeinverfügung. Deshalb kann auch das kein Grund sein, zum Schutz der Gesundheit ein totales Verkaufsverbot zu rechtfertigen.
Zusätzlich verstösst die Verfügung auch gegen die Wirtschaftsfreiheit der Zodiak GmbH (E-Smoking.ch) und damit gegen einen weiteren Artikel der Bundesverfassung. (Art. 27 BV).
Alles in allem ist die ganze Verfügung ein Skandal und entspricht eher dem Verwaltungshandeln einer Bananenrepublik, als dass sie der Schweizer Gesetzgebung würdig wäre.
Das BLV hat in den letzten 12 Monaten keine Chance für Fristverzögerungen ausgelassen, was den Verdacht erhärtet, dass das Verkaufsverbot für nikotinhaltige Liquids solange wie möglich hinausgezögert werden soll. In Anbetracht der Tatsache, dass nikotinhaltige Liquids zukünftig mit dem neuen Tabakproduktegesetz (TabPG) für den Verkauf zugelassen werden, ist ein Verkaufsverbot sowieso schlecht zu rechtfertigen. Ein Verkaufsverbot darf nur dann erlassen werden, wenn es zum Schutze der Bevölkerung notwendig ist. Die Tatsache, dass nikotinhaltige Liquids mit dem TabPG zukünftig teuer versteuert werden können, reicht nicht für ein momentanes Verkaufsverbot aus. Es zeigt auf, dass dieses Verbot vielmehr den Finanzen des Bundes, als dem Schutz der Bevölkerung geschuldet ist.
Wacht endlich auf in Bern. Wacht auf, liebe Schweizerinnen und Schweizer! Herr Berset und sein BLV sind nicht die Saubermänner und Sauberfrauen, für die sie sich ausgeben. Diese Verfügung hat nichts, aber rein gar nichts mit Nächstenliebe oder Gesundheitsschutz an der Bevölkerung zu tun.
Eine Stellungnahme von Herrn Berset einzufordern, wäre einmal mehr Wunschdenken, zumal er die Beantwortung der letzten Vorwürfe diplomatisch an Michael Anderegg (Stab Direktionsbereich Verbraucherschutz) delegiert hat, welcher schön artikuliert erklärte, dass der Bund nikotinhaltige Liquids ja grundsätzlich befürworte, dies aber die momentane Gesetzeslage nicht zulasse. Das ist Beamtendeutsch oder in meiner Sprache einfach gesagt erlogen und maximal eine faule Ausrede. Hätte das BLV und der zuständige Bundesrat Berset das wirklich so gewollt, so hätte man in der eingangs erwähnten Verfügung Massnahmen erlassen, welche die Bevölkerung wirklich schützen und gleichzeitig die Gesundheitskosten senken würden. Sowohl der Verkauf an unter 18 Jährige als auch Warnhinweise und andere Massnahmen hätten in der Verfügung, entgegen der Behauptung des BLV, erlassen werden können. Dasselbe BLV hat dies für Pfefferspray, in Verkehr gebracht nach denselben gesetzlichen Grundlagen, bereits getan.
Es ist und bleibt auch ein Jahr nach der Verfügung eine Farce. Uns bleibt ausser dem Entsetzen im Moment aber nichts übrig, als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Auf dieses Urteil sind wir, viele Dampfer, Angehörige von Rauchern und Dampfern, Mitarbeiter des Bundes und wohl auch das BLV selbst, sehr gespannt. Dass das BLV den Entscheid des BVGer nicht so sehr herbeisehnt wie wir, liegt in der Natur der Sache.
Bis dahin wünschen wir allen Rauchern viel Erfolg beim Aufhören, allen Dampfern viel Spass beim Nebel machen und Herrn Berset gute Genesung und schlaflose Nächte. Wie Herr Berset und die zuständigen Personen des BLV noch gut schlafen können, wenn man weiss, dass täglich 26 Menschen an Raucherfolgekrankheiten sterben, bleibt ein Rätsel. Die Verdrängung wird euch irgendwann hoffentlich einholen. Behaupten, man habe es nicht besser gewusst, kann keiner mehr.
Quellen und Beweismittel:
- Allgemeinverfügung BBI. 2015/7788
- Offener Brief an Herrn Alain Berset
- Antwort Michael Anderegg (BLV) im Auftrag von Herrn Alain Berset
- Abwehrspray (Pfefferspray) Verfügung und Verfügung als PDF
- Wissenschaftliche Studien über Dampfgeräte und Nikotin (200 Stück)
- Regulierungsfolgenabschätzung zum neuen Tabakproduktegesetz vom BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien) im Auftrag des Bundes
- Formaldehyd in Dampfgeräten ist unverhältnismässig und klein
- Gefährliche Stoffe in Dampfgeräten sind unter jeder Toleranzgrenze
- Erfolgschancen von Dampfgeräten vs. Nikotin-Inhaler, Nikotin-Kaugummis, Medikamenten etc.
- Behauptung Einstiegsdroge Dampfgerät ist widerlegt
- Beweismittel: Passivdampf ist nicht gesundheitsschädigend
- Beweismittel: Nikotin ist nicht Krebserregend
- Beweismittel: Suchtpotential von E-Zigaretten ist nicht gegeben
- Bundesverfassung der Schweiz
- Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. (THG)
Die Liste von Studien und Beweismitteln, welche für Dampfgeräte und gegen willkürliche Verbote sprechen, könnte beliebig lange fortgesetzt werden und würde ein Lexikon füllen.
Über Zodiak GmbH – E-Smoking.ch
Seit 2011 verkauft die Zodiak GmbH (E-Smoking.ch) Dampfgeräte und Zubehör in der Schweiz. Unsere Kunden schätzen die langjährige Erfahrung, die Fachkompetenz und die hohe Verfügbarkeit der Produkte. Ebenso unseren unermüdlichen Einsatz zur Förderung und Akzeptanz von Dampfgeräten und Liquids in der Schweiz. Im November 2015 hat die Zodiak GmbH Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV eingelegt, welche nikotinhaltige Liquids für Dampfgeräte in der Schweiz für die nächsten Jahre mit einem Verkaufsverbot aus dem Verkehr ziehen will.
Ansprechperson für Rückfragen:
Rico Daniel – Geschäftsleitung Zodiak GmbH
Telefon: +41 79 107 50 57
Email: rd @ zodiak.ch
Zodiak GmbH
Gerbegasse 6
8302 Kloten
Die Medienmitteilung als PDF zum Download finden Sie unter folgendem Link:
e-smoking.ch/Medienmitteilung-Nikotin-in-E-Zigaretten.pdf