Kein Nikotin für Schweizer Dampfer zu Weihnachten und Neujahr

(Kloten)(PPS) Die Zodiak GmbH aus Kloten hat Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV eingelegt, welche nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten in der Schweiz für die nächsten Jahre mit einem Verkaufsverbot aus dem Verkehr ziehen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine Zwischenverfügung erlassen, welche dem BLV bis am 11.1.2016 Zeit gibt, vorerst zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Deshalb wird es vorerst bis nach dem Neujahrswechsel in der Schweiz keine nikotinhaltigen Liquids zum Verkauf geben.

Am 17. November 2015 wurde die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BBI. 2015/7788) im Bundesblatt publiziert. Die Allgemeinverfügung verbietet die kommerzielle Einfuhr und das Inverkehrbringen von E-Zigaretten, wenn sie den Anforderungen nach Art. 37 Abs. 7 LGV nicht entsprechen. Die Allgemeinverfügung bezweckt insbesondere, das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Liquids nach ausländischen technischen Vorschriften zu verbieten. Dazu werden zum Teil skurrile Begründungen geliefert.

Die Allgemeinverfügung gibt als Begründungserwägung an, in der Europäischen Union sei am 19. Mai 2014 die Richtlinie 2014/40/EU in Kraft getreten, die einheitliche Regeln für elektronische Zigaretten vorsehe, welche bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen seien. Damit fehle es aber im Moment noch an der Umsetzung der einheitlichen Regelung, wodurch die minimalen Anforderungen an die Sicherheit der Produkte nicht gewährleistet werden könnten. Diese Erwägung ist verfehlt. Für das Inverkehrbringen eines Produkts nach dem Cassis de Dijon-Prinzip reicht es aus, dass den technischen Vorschriften eines EU-Mitgliedstaats entspricht (Art. 16a Abs. 1 lit. a THG). Heute sind in den meisten EU-Mitgliedstaaten nikotinhaltige E-Liquids für E-Zigaretten verkehrsfähig. Es ist nicht bekannt und nicht belegt, dass sich aufgrund der Verwendung nikotinhaltiger Liquids eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen in der Schweiz ergeben hat, die ein Totalverbot rechtfertigen würde. Deshalb ist die Allgemeinverfügung ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse.

Das BLV hat mit dem Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung sein Ermessen überschritten oder dieses zumindest nicht pflichtgemäss ausgeübt. Ein totales Verbot des Inverkehrbringens von E-Zigaretten, denen Nikotin zugesetzt wird, ist für den Schutz der Gesundheit der Menschen in der Schweiz nicht erforderlich.

Das LMG bezweckt, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden (Art. 1 LMG). Genussmittel, wie alkoholhaltige Getränke und Tabak und andere Rauchwaren, dürfen hingegen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden. Solange nicht belegt ist, dass von der Verwendung von nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten in E-Zigaretten eine unmittelbare Gefahr ausgeht, fordert das LMG kein Verkaufsverbot. Im Vergleich zu den sonst nicht verbotenen Genussmitteln, insbesondere Tabakprodukten, erscheint diese Allgemeinverfügung als unverhältnismässig und willkürlich und verstösst damit auch gegen Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung.

Deshalb hat die Zodiak GmbH beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Allgemeinverfügung des BLV eine Beschwerde eingereicht und auch die Wiederherstellung der vom BLV entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangt.

Am 16.12.2015 haben wir nun die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten. Das BLV hat nun Zeit bis am 11. Januar 2016 eine Vernehmlassung vorerst zum Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Wir sind gespannt.

Als Privatpersonen können Schweizer Dampfer (Konsumenten von E-Zigaretten), welche sich den Spass am Dampfgerät nicht verderben lassen wollen und auch nicht zurück zur Tabakzigarette getrieben werden möchten, unter liquids.ch Liquids mit Nikotin von unserem Partnershop in Spanien bestellen. Es handelt sich um dieselben Liquids aus deutscher Fabrikation. Sämtliche Aromen und Nikotingehalte sind ab Lager verfügbar. Der Preis für 10ml Liquid wurde auf 3.00 Euro je Flasche gesenkt. Sie erhalten 150 ml Liquid für 45 Euro zzgl. Versandkosten. Damit bleibt der Preis unter der Grenze, bei welcher der Schweizer Zoll üblicherweise MwSt. erhebt. Die Lieferfrist beträgt ca. 4-5 Tage.

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Verweise:
Allgemeinverfügung des BLV
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/7788.pdf

Firmenportrait: 

Die Firma Zodiak GmbH, Betreiberin der Website e-smoking.ch, verkauft seit 2011 Dampfgeräte, sogenannte E-Zigaretten und zugehörige Liquids in der Schweiz. Am 3. März 2012 eröffnete die Zodiak GmbH das damals erste E-Zigaretten Fachgeschäft in der Schweiz. Das grosse Sortiment, die schnelle Verfügbarkeit und die ausgezeichnete Beratung zeichnen die Fachkompetenz von e-smoking.ch aus Kloten aus. Lassen Sie Dampf ab!

Pressekontakt: 

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